Dienstwagen versteuern: Vorteile für Elektroautos
Elektroautos sind nicht nur gut für das Klima, sondern auch positiv für die Unternehmensbilanz. Wir erklären Ihnen, wie Sie mit den Leasing Verträgen von Alphabet Steuern sparen können.
Elektrisch fahren und Steuern sparen
Ihre Vorteile
- Seit 2020 noch mehr Steuern sparen mit E-Dienstwagen
- Die Besteuerung eines vollelektrischen Fahrzeuges wurde gegenüber einem klassischen Verbrenner um bis zu…
- Auch Plug-in-Hybridfahrzeuge genießen Steuervorteile
- Steuerrabatt auch bei Fahrtenbuchnutzung
Hohe Anreize für Elektromobilität dank niedriger Besteuerung
Die wichtigsten Fakten:
Elektroauto oder Hybridfahrzeug: die steuerlichen Unterschiede
Reine Elektrofahrzeuge unter 60.000 EUR
Liegt der Bruttolistenpreis des E-Firmenwagens unter 60.000 EUR, sparen Arbeitnehmer jetzt deutlich mehr: Ihre privaten Strecken müssen Sie nur noch pauschal mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage versteuern.
Reine Elektrofahrzeuge über 60.000 EUR
Bereits seit 2019 wird bei der Besteuerung der neuen Fahrzeuge mit Elektromotor nur der halbe Bruttolistenpreis angesetzt. Diese Steuervergünstigung bleibt für E-Autos bestehen, deren Bruttolistenpreis mehr als 60.000 EUR beträgt.
Plug-in-Hybride
Für Plug-in-Hybride gilt nach wie vor die 1 Prozent-Regel mit halbierter Bemessungsgrundlage. Allerdings nur, wenn das Auto mindestens 60 Kilometer elektrische Reichweite (voraussichtlich ab 2025: 80 Kilometer) oder maximal 50 Gramm CO2-Ausstoß pro Kilometer emittiert, gemessen nach der neuen WLTP-Norm.
Steuervorteile auch bei Fahrtenbuchmethode
Ersparnis beim Versteuern von Dienstwagen
FAQ zur Versteuerung von Elektro-Dienstwagen
Ein Dienstwagen kann grundsätzlich auch ein Teil der Vergütung eines Angestellten sein – und damit eine kostengünstige Alternative zur Gehaltserhöhung. Wird das Fahrzeug nämlich auch für Privatfahrten überlassen, reduzieren sich Bruttogehalt und Lohnnebenkosten. Die Anschaffung von Firmenautos ist zudem steuerlich gefördert, beim Neukauf gibt es die Umsatzsteuer vom Fiskus zurück.
Die 1-Prozent-Regelung besagt, dass jeden Monat 1 Prozent des Bruttolistenpreises eines Firmenfahrzeugs als geldwerter Vorteil versteuert werden muss. In der Praxis schlägt meist schon der Betrieb bei der monatlichen Gehaltsabrechnung dieses 1 Prozent auf das steuer- und sozialversicherungspflichtige Gehalt auf.
Die private Nutzung von Elektroautos bis 60.000 EUR als Dienstwagen wird nur noch mit monatlich 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwertem Vorteil besteuert. Für Hybrid- und Elektrofahrzeuge mit höherem Bruttolistenpreis gilt weiterhin die 0,5 Prozent des Bruttolistenpreis.
Wann immer ein Dienstwagen auch privat gefahren werden darf, fallen für diese Strecken Steuern an, denn der Fiskus stuft die unentgeltliche Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung als Sachzuwendung ein. Und auf einen solchen geldwerten Vorteil ist Einkommensteuer zu entrichten.
Für die Besteuerung von Dienstfahrzeugen bietet das Finanzamt zwei Methoden zur Wahl an: entweder die 1-Prozent-Regel oder das Führen eines Fahrtenbuchs. Bei der 1-Prozent-Regel erfolgt eine pauschale Berechnung der Steuerlast (über den Listenpreis des Autos zum Zeitpunkt der Erstzulassung). Ein Fahrtenbuch hingegen ermittelt die tatsächlichen Kosten (und damit den konkreten geldwerten Vorteil), indem alle Dienst- und Privatfahrten mit Kilometerangaben und weiteren anfallenden Ausgaben detailliert protokolliert werden.
Der geldwerte Vorteil kann entweder pauschal nach der 1-Prozent-Regel ermittelt werden oder mithilfe eines Fahrtenbuchs. Welche Methode günstiger ist, hängt von der Art der Nutzung ab.
Die steuerliche Neuregelung gilt rückwirkend ab 3. Juni 2020.